Vereinsmitgliedschaft:
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Satzung
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Recht des Geistigen Eigentums am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der Technischen Universität München“. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das bis zum Ende des Kalenderjahres 2015 läuft.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre im nationalen und internationalen Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, die am und durch den Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der TU München betrieben wird.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks gem. Abs.1

(3) Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
___ - Organisation und Durchführung der jährlich stattfindenden Munich International
____ Patent Law Conference;
___ - Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Vorträge und Kolloquien;
___ - wissenschaftliche Veröffentlichungen;
___ - Vergabe von Beihilfen und Stipendien an Forschende auf den genannten Gebieten.

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der Vereinszwecke vornehmen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Vereinssatzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins werden können alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, ferner Patent- und Rechtsanwaltskanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaften (PartG, PartGmbH) verfasst sind.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Ablehnung, die einer Begründung nicht bedarf, steht dem/der Bewerber/in eine Beschwerde zu. Über diese entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt;
b) Streichung von der Mitgliederliste;
c) Ausschluss aus dem Verein;
d) Tod oder Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nichtbeglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Für das Rumpfgeschäftsjahr der Gründung wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, mindestens eines zudem im Zeitpunkt der Wahl aktiv am Lehrstuhl beschäftigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstand während der Amtsperiode aus, wird eine Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt wird.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten (Einzelvertretung).


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den anwesenden Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.

(3) Der bzw. die Versammlungsleiter/in bestimmen, wer das Protokoll führt. Diese Person muss nicht Vereinsmitglied sein.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe eines wichtigen Grunds vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 9 Beschlüsse in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung seines Stimmrechts kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(6) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von allen Versammlungsleitern sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie alle Abstimmungserfordernisse festgehalten werden.


§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seineRechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität München mit der Bestimmung, die Mittel zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Recht des Geistigen Eigentums am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der TechnischenUniversität München zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.



Die vorstehende Satzung wurde am 03.06.2015 errichtet und zuletzt am 15.02.2016
geändert.

ttp://www.munichinternationalpatentlawconference.de/2017/topic.htmlhttp://www.munichinternationalpatentlawconference.de/2017/topic.html
Verein zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Recht des Geistigen Eigentums am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der Technischen Universität München e.V.
Patent Law
Munich International